Marzahner Angel- und Naturfreunde Eisvogel e.V.

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Satzung des Vereins
- Marzahner Angel- und Naturfreunde "EISVOGEL" e.V. -

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Marzahner Angel- und Naturfreunde „Eisvogel"

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden;  nach der Eintragung lautet der Name Marzahner Angel- und Naturfreunde "Eisvogel" e.V.

(3) Der Verein ist Mitglied eines Landesverbandes des Deutschen Anglerverbandes e.V.. Er hat seinen Sitz in Berlin-Marzahn. Das  Geschäftsjahr geht vom 01.11. bis 31.10. des laufenden Jahres. Gerichtsstand  ist in Berlin.

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Angelsportes und des  Natur- und Gewässerschutzes,    um unter Ausschluss von
parteipolitischen, konfessionellen, wirtschaftlichen, beruflichen u. a. Gesichtspunkten

- Die Ausübung des Angelsportes als eine Form der aktiven Erholung in der Natur für eine breite Masse zu ermöglichen,

- Respekt, Fairness und Verständnis für andere zu schaffen,

- Beispielgebend für  andere die Ufer der Gewässer an den genutzten Angelstellen Sauberzuhalten und von Unrat zu befreien,

- An der Gesunderhaltung der Gewässer durch Hege und Pflege des Fischbestandes an den Gewässern mitzuwirken,

- Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen durchzuführen bzw. zu unterstützen,

- Die Gesundheit seiner Mitglieder zu erhalten und/oder zu verbessern.

(2) Der Vereinszweck soll auch durch hierfür geeignete Veranstaltungen wie gemeinschaftsorientierte Angelveranstaltungen und Vorträge unterstützt werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet und Interesse am Natur- und Gewässerschutz sowie am Angeln hat. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Beitrag zu entrichten.

(2) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person durch schriftliche Erklärung, einschließlich der Festlegung des Förderbeitrages, gegenüber dem Vorstand werden. Fördernde Mitglieder handeln im Sinne der Vereinszwecke und haben insbesondere Rechte gemäß § 4 (1) a) und b) der Satzung.

(3) Ehrenmitglied des Vereins kann, auf Beschluss der Mitgliederversammlung, werden, wer sich besonders um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines Mitglieds.

§ 4 Rechte und Pflichten der  Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins haben das Recht:

a) auf Unterstützung und Unterrichtung im Rahmen der Vereinszwecke

b) auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins

c) auf Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung

d) in den Vorstand gewählt zu werden, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde

e) Angelberechtigungen des Deutschen Anglerverbandes e.V. entsprechend nachgewiesener Qualifikation zu erwerben

(2) Mitglieder des Vereins haben die Pflicht:

a) sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten

b) sich für die Vereinszwecke einzusetzen

c) ihre finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen

d) sich waid- und hegegerecht zu verhalten sowie die gesetzlichen Vorschriften des Fischereirechts sowie des Natur- und Umweltschutzes einzuhalten

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

d) durch Streichung

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann grundsätzlich nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine Abgabe der Austrittserklärung bis spätestens 30.09. des betreffenden Jahres. Bis zum Wirksamwerden des Austritts sind die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins, insbesondere seine Satzung oder seine sonstigen Pflichten verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung ist das  betreffende Mitglied drei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

(4) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied  mindestens 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Zu der betreffenden Vorstandssitzung ist das Mitglied 3 Wochen vorher schriftlich einzuladen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahr im voraus zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des   Aufnahmebeitrages wird von der
Mitgliederversammlung  jeweils im September  für das folgende Jahr festgesetzt. Eine Rückzahlung eingezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt   auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben oder auf Antrag entbunden werden. Im Falle der Amtsenthebung, der Amtsentbindung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl.

(4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden monatlich, mit Ausnahme der Monate Juli und August, statt. Die Versammlung im Dezember wird grundsätzlich als Jahreshauptversammlung abgehalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt werden; dabei sollen Gründe angegeben werden.

(2) Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen können Satzungsänderungen beschließen und Wahlen vornehmen. Die Jahreshauptversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, einschließlich eines Finanzberichtes, entgegen und entscheidet über deren Annahme; sie beschließt den Terminplan und den Finanzplan.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden ohne besondere Einladung gemäß Terminplan statt. Der Terminplan wird jedem Mitglied auf der
Jahreshauptversammlung übergeben, bei Abwesenheit auf dem Postweg zugestellt.

(2) Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden oder Schriftführer einzureichen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Versammlungsleitung kann durch Vorstandsbeschluss auch einem anderen Mitglied übertragen werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(2) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse zur Satzungsänderungen und   zur Auflösung des Vereins können nur auf der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  gefaßt  werden. Gleiches trifft für die Wahlen zum Vorstand zu.

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Anglerverband Niederbarnim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist am 14.05.1996 auf der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen worden. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben.

Berlin, den 14.05.1996

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.04.1998 in den §§ 2 und 12

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.12.1999 in den §§ 2 und 12

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.06.2000 in den §§ 1 und 3

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.12.2009 in den § 5