Marzahner Angel- und Naturfreunde Eisvogel e.V.

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Vereinsordnung Revisionskommission des Marzahner Angel- und Naturfreunde "EISVOGEL" e.V.
(Revisionsordnung)
§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Tätigkeit, die Zuständigkeit und die Befugnisse der Mitglieder der Revisionskommission des Marzahner Angel- und Naturfreunde „Eisvogel" e. V.

§ 2 Allgemeines

Die Revisionskommission ist ein Organ der Mitgliederversammlung

(1) Mitglieder/Mitgliedschaft

Revisionskommission besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Ihre Tätigkeit beginnt nach der Wahl auf einer Jahreshauptversammlung und endet mit der Wahlperiode des Vorstandes. Änderungen in der Zusammensetzung der Revisionskommission können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Es hat eine Nachwahl zu erfolgen.

(2) Qualifikation

Zur Sicherung der fachlichen Kompetenz haben sich die Mitglieder die notwendigen fachlichen Kenntnisse anzueignen. Ein Mitglied der Revisionskommission wollte möglich über Erfahrung im Buchhaltungsbereich verfügen.

(3) Arbeitsweise

Die Revisionskommission tagt diskontinuierlich, entsprechend den vorliegenden Aufgaben, mindestens jedoch einmal im Quartal. Zeit und Ort werden in der vorhergehenden Zusammenkunft festgehalten. Arbeitsfähig ist die Revisionskommission wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

§ 3 Aufgaben

Die Arbeit der Revisionskommission untergliedert sich in folgende Schwerpunktbereiche:

a) Überprüfung und Kontrolle der Tätigkeiten

1. des Vorstandes auf
- Einhaltung gefasster Beschlüsse
- Einhaltung des Jahressport und Terminplanes
- Einhaltung der Satzungsmäßigkeit
- Einhaltung der Gesetze des Natur- und Artenschutzes
- Erfassung in Inventarisierung von Vereinseigentum

b) Einsichtnahme in die Kassenbücher und Überprüfung der Belege und des Zahlungsverkehrs

c) Die Revisionskommission erstattet der Jahreshauptversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revisionsbericht.

§ 4 Befugnisse

(1) Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt, jederzeit an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(2) Die Revisionskommission erhält unaufgefordert eine Ausfertigung des Protokolls der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

(3) Den Mitgliedern der Revisionskommission ist jederzeit Einsichtnahme in die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu gewähren. Die Kassenprüfungen erfolgen ohne festen Zeitplan nach terminlicher Abstimmung mindestens halbjährlich.

(4) Die Revisionskommission erhält nach Abschluss des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht und den Finanzbericht.

(5) Bei Beschlüssen des Vorstandes die gegen

- die Satzung
- geltendes Fischereirecht
- bestehende Umweltgesetze
- die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder

verstoßen, ist durch die Revisionskommission sofort Einspruch zu erheben und gegebenenfalls eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 5 Zuständigkeiten

Die Revisionskommission arbeitet eng und kooperativ mit dem Vorstand zu Wahrung der Interessen der Mitglieder und der Einhaltung der Satzung zusammen. Die Revisionskommission gibt dem Vorstand bei der Arbeit mit den finanziellen Mitteln Unterstützung.

§ 6 Inkrafttreten

Die Revisionsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.2003 in Kraft.